Wissenspool – Einwandern in Kroatien und das eigene Fahrzeug mitnehmen
Kann ich mein Auto nach Kroatien mitnehmen und was ist zu tun?
Wer den Schritt wagt und nach Kroatien auswandert, steht oft vor der Frage:
„Kann ich mein Auto mitnehmen – und wenn ja, was ist zu beachten?“ Die gute Nachricht:
Grundsätzlich ist es möglich, das eigene Fahrzeug dauerhaft in Kroatien zu nutzen.
Allerdings sind einige Formalitäten zu erledigen, bevor das Auto auf kroatischen Straßen
mit kroatischen Kennzeichen fahren darf.
Vorübergehende Nutzung – die 6-Monats-Regel
Mit einem in der EU zugelassenen Fahrzeug darf man zunächst problemlos in Kroatien fahren.
Wer nur zu Besuch ist, ein Ferienhaus nutzt oder sich vorübergehend aufhält, kann sein Auto
mit ausländischem Kennzeichen bis zu 6 Monate innerhalb von 12 Monaten nutzen
(EU-Regelung für Touristen und Zweitwohnsitze).
Dauerhafte Anmeldung nach Umzug
Anders sieht es aus, sobald der ständige Wohnsitz in Kroatien angemeldet wird.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Frist von in der Regel 30 Tagen, innerhalb der das Fahrzeug
bei der Zollverwaltung (Carinska uprava) zur Berechnung der Sondersteuer (PPMV) angemeldet
werden muss. Danach folgt die Zulassung auf kroatische Kennzeichen.
Kostenfaktor Sondersteuer (PPMV)
Es ist definitiv mit Kosten verbunden. Klassische Zollgebühren fallen nicht an,
da diese innerhalb der EU nicht erhoben werden dürfen. Dennoch verlangt Kroatien eine
Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge (PPMV). Die Höhe dieser Steuer ist eng an die COC-Werte
(Certificate of Conformity, insbesondere CO₂-Emissionen und Motorleistung) gekoppelt
und kann dadurch durchaus recht kostspielig werden.
Eine gute Nachricht, falls Sie mit Gespann umziehen: Für Anhänger oder vergleichbare
Fahrzeuge fällt diese Steuer nicht an.
Keine klassische Steuerbefreiung
Bei einem Umzug aus Deutschland oder einem anderen EU-Land nach Kroatien gibt es keine klassische Steuerbefreiung,
da keine Zoll- oder Einfuhrabgaben anfallen. Die einzige Abgabe ist die Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge (PPMV).
Häufig wird fälschlich von einer „Befreiung“ gesprochen, wenn das Fahrzeug bereits mindestens 6 Monate vor dem Umzug
auf den eigenen Namen zugelassen war. In diesem Fall gilt es nicht als „neuer Import“.
Trotzdem muss die PPMV berechnet und entrichtet werden.
Hinweis: Es gibt keinen gesonderten Antrag auf Befreiung.
Die Nachweise (z. B. Zulassungsbescheinigung, Fahrzeugbrief, Kaufvertrag)
werden direkt im Rahmen der Anmeldung beim Zollamt vorgelegt.
Unterlagen für die Anmeldung
Für die Anmeldung werden in der Regel benötigt:
- Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief
- Kaufvertrag oder Besitznachweis
(Dies kann eine Erklärung über das Eigentum sein, bzw. der Nachweis durch den Brief) - Nachweis über die Abmeldung im Herkunftsland
(Dieser Nachweis kann auch in Kroatien im Zuge der Anmeldung nach der Homologation erfolgen,
eine vorherige Abmeldung in Deutschland ist also nicht zwingend notwendig.) - Persönliche Identifikationsnummer (OIB)
(Diese ist in der Regel der allererste Schritt und kann schon vor der Einwanderung beantragt werden.
Sie ist für alle Verträge – z. B. Mietvertrag, Kontoeröffnung, Grundstückskauf – notwendig.) - Ausweisdokument
Zusammengefasst
Das Mitnehmen des eigenen Fahrzeugs nach Kroatien ist natürlich möglich, erfordert aber eine gute Vorbereitung
und verursacht Kosten. Wer die Fristen kennt, die Unterlagen bereithält und rechtzeitig die Sondersteuer abwickelt,
kann sein Auto bald ganz offiziell mit kroatischen Kennzeichen fahren und so die neue Heimat mobil als „Einheimischer“ entdecken.
Sie werden schnell merken, dass Sie sich im Straßenverkehr mit dem kroatischen Kennzeichen
gleich etwas heimischer fühlen.
Wunschkennzeichen sind auch in Kroatien möglich.
Nachfolgend (siehe unten) haben wir Ihnen eine kurze Übersicht des Online-Formulars erstellt.
Eine Ausfüllhilfe als PDF mit Details ist in Arbeit und folgt.
Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben. Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich
bei den zuständigen kroatischen Behörden (Zollverwaltung, Zulassungsstelle).